Seit Januar gilt das neue
Mess- und Eichgesetz (MessEG). So werden die Eigentümer
von Gebäuden erstmals verpflichtet, alle neu
installierten Verbrauchszähler für Strom, Wärme und
Wasser dem Eichamt zu melden.
Werden Zähler abgelesen,
deren Eichfrist überschritten ist, dürfen die
verbrauchswerte nicht mehr für die Abrechnung verwendet
werden. Das ist vor allem in der Wohnungswirtschaft
relevant.
Allerdings entfällt künftig
die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Die neuen
Verbrauchszähler sind dem Eichamt jedoch innerhalb von
sechs Wochen nach Installation zu melden. Die
Verantwortung trägt der Eigentümer der Immobilie, der
die Zähler zur Abrechnung gegenüber Mietern nutzt.
Werden die Zähler nicht gemeldet oder Zähler mit
abgelaufener Eichfrist für Abrechnungen verwendet, droht
ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Meldepflicht
wirkt seit Jahresbeginn 2015. Auch neue
Zweitrichtungszähler für Photovoltaikanlagen sind dem
Eichamt anzuzeigen, da sie der Abrechnung der
Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber dienen.
Folgende Eichfristen wurden
festgelegt: sechs Jahre für Kaltwasserzähler, fünf
Jahre für Warmwasserzähler und fünf Jahre für
Wärmemengenzähler. Elektrozähler mit Laufscheibe
müssen alle 16 Jahre ausgetauscht und neu geeicht
werden, elektronische Zähler alle acht Jahre. Es wird
empfohlen, nur neue Zähler einzubauen, die sich per Funk
auslesen lassen.