Energieausweis

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Energieausweis

Der Energieausweis ist zu Verstehen als „Typenschein“ für Gebäude und gibt Auskunft…

 

•..über den energetischen Gesamtzustand eines Gebäudes

• ..über die thermische Qualität und Bauweise der

Außenwände, Decken, Fenster, Türen und des Daches

• ..über die Bauart und Wirkungsweise der Heizungsanlage

und Warmwasserbereitung

• ..über den Energiebedarf für Heizung,

Warmwasserbereitung, Beleuchtung und sonstige

Verbraucher

• ..über mögliche Verbesserungen und Einsparpotenziale

 

 

Gebrauch einen Energieausweis:

 

1. Bei Vermietung und Verkauf

Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines

Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der

Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird,

auszuhändigen.

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder

Bestandgeber diese Verpflichtung entweder durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises

entweder

◦ über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder

◦ über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude

oder

◦ über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen

 

2. Bei Neu- und Zubauten sowie Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen

Bei Neu- und Zubauten immer sowie bei Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen von

mindestens 25 % der Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als

1000 m², ist ein Energieausweis in elektronischer Form als Beleg des Bauansuchens zu übermitteln.

 

3. Bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8 BO

Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8 BO (Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche

von mehr als 1000 m2 bei Bauführungen gemäß § 62a Abs. 1 Z 31 und 34, wenn von dieser

Bauführung mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen sind) hat der Bauherr einen Energieausweis

lediglich einzuholen. Eine Vorlage an die Behörde ist mangels Bauverfahren nicht erforderlich, jedoch kann das Nichteinholen Straffolgen nach sich ziehen.

 

4. Neu-, Zu- und Umbau von Kleingartenwohnhäusern

Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenwohnhäusern ist ein Energieausweis in elektronischer

Form als Beleg des Ansuchens der Behörde vorzulegen.

 

AUSNAHMEN:

1. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie

erhaltungswürdige gegliederte Fassaden an bestehenden Gebäuden;

2. Gebäude mit religiösen Zwecken;

3. Gebäude, die auf längstens 2 Jahre bewilligt werden;

4. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;

5. Industriebauwerke;

6. Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 entsprechen oder

nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen;

7. Kleingartenhäuser;

8. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer

Gesamtnutzfläche von jeweils weniger als 50 m²;

9. sonstige Gebäude

 


WW