Der
Energieausweis ist zu Verstehen als „Typenschein“
für Gebäude und gibt Auskunft…
•..über den energetischen
Gesamtzustand eines Gebäudes
•
..über die thermische Qualität und Bauweise
der
Außenwände, Decken, Fenster,
Türen und des Daches
•
..über die Bauart und Wirkungsweise der
Heizungsanlage
und
Warmwasserbereitung
•
..über den Energiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung,
Beleuchtung und sonstige
Verbraucher
•
..über mögliche Verbesserungen und
Einsparpotenziale
Gebrauch einen
Energieausweis:
1.
Bei Vermietung und Verkauf
Beim
Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer,
bei der In-Bestand-Gabe eines
Gebäudes der Bestandgeber dem
Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe
der
Vertragserklärung des Käufers
oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens
10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen,
wenn der Vertrag abgeschlossen wird,
auszuhändigen.
Wird
nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben,
so kann der Verkäufer oder
Bestandgeber diese
Verpflichtung entweder durch Vorlage und Aushändigung
eines Ausweises
entweder
◦
über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts
oder
◦
über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren
Nutzungsobjekts im selben Gebäude
oder
◦
über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes
erfüllen
2.
Bei Neu- und Zubauten sowie Umbauten, Änderungen und
Instandsetzungen
Bei
Neu- und Zubauten immer sowie bei Umbauten, Änderungen
und Instandsetzungen von
mindestens 25 % der
Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer
Gesamtnutzfläche von mehr als
1000
m², ist ein Energieausweis in elektronischer Form als
Beleg des Bauansuchens zu übermitteln.
3.
Bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8
BO
Bei
bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8 BO
(Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche
von
mehr als 1000 m2 bei Bauführungen gemäß § 62a Abs. 1
Z 31 und 34, wenn von dieser
Bauführung mehr als 25 % der
Gebäudehülle betroffen sind) hat der Bauherr einen
Energieausweis
lediglich einzuholen. Eine
Vorlage an die Behörde ist mangels Bauverfahren nicht
erforderlich, jedoch kann das Nichteinholen Straffolgen
nach sich ziehen.
4.
Neu-, Zu- und Umbau von
Kleingartenwohnhäusern
Bei
Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenwohnhäusern ist
ein Energieausweis in elektronischer
Form
als Beleg des Ansuchens der Behörde
vorzulegen.
AUSNAHMEN:
1.
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende
Gebäude in Schutzzonen sowie
erhaltungswürdige gegliederte
Fassaden an bestehenden Gebäuden;
2.
Gebäude mit religiösen Zwecken;
3.
Gebäude, die auf längstens 2 Jahre bewilligt
werden;
4.
Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit
Ausnahme von Wohngebäuden;
5.
Industriebauwerke;
6.
Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen
Erfordernissen des § 119 entsprechen oder
nicht den vollen Schallschutz
oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume
aufweisen;
7.
Kleingartenhäuser;
8.
freistehende Gebäude und Zubauten mit
einer
Gesamtnutzfläche von jeweils
weniger als 50 m²;
9.
sonstige Gebäude
WW