KWK Förderung                           

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KWK Förderung

Mini-KWK-Anlagen

Liste der förderfähigen KWK-Anlagen

Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel vom 17.01.2012

Das BAFA fördert ausschließlich KWK-Anlagen, die in der Liste der förderfähigen KWK-Anlagen enthalten sind. Ist die KWK-Anlage zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrages auf Förderung nicht auf der veröffentlichten Liste enthalten, wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.


Alle hier registrierten KWK-Anlagen werden serienmäßig hergestellt. Zudem handelt es sich bei allen Anlagen um keine Eigenbauanlagen und keine Prototypen.

Nur die folgenden Anspruchsvoraussetzungen der hier gelisteten Anlagen sind bereits durch die Hersteller nachgewiesen:
- analoge Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft.
- Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für Kleinstanlagen:
- Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) von mindestens 15 % für Anlagen kleiner 10kWel.
- Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) von mindestens 20 % für Anlagen von 10 bis einschließlich 20 kWel.
- ein Gesamtnutzungsgrad von mindestens 85 %.



  • Gefördert werden nur hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Eine Liste der förderfähigen Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2 MW wird auf den Seiten des BAFA zum download angeboten.
  • Gefördert werden Neuanlagen und Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem 01.01.2009, Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012), die nach aufwändiger Modernisierung (mindestens 25 %) bis 31.12.2020 (wieder) in Dauerbetrieb genommen werden.
  • Ersatzanlagen werden wie Neuanlagen eingestuft.
  • KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 KW sind in Form einer Allgemeinverfügung (Typenzulassung) durch das BAFA zugelassen. Eine Einzelzulassung ist dann nicht mehr nötig.


Gefördert werden auch Wärme- und Kältenetze:

  • Ausbau und Neubau von Wärmenetzen, in denen mind. 50 % Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird.
  • Wärmenetze, in denen Wärme aus erneuerbaren Energien eingespeist wird, können alternativ oder zusätzlich von der KfW im Rahmen des Marktanreizprogramms gefördert werden.
  • Förderfähig sind nur Wärmenetze, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden.


Gefördert werden auch Wärme- und Kältespeicher:

  • Speicher müssen eine Mindeskapazität von 1 m3 aufweisen.
  • Der Förderantrag ist nach Inbetriebnahme spätestens zum 01. Juli des Folgejahres einzureichen.
  • Förderfähig sind nur Speicher, mit deren Neu- oder Ausbau ab dem 01.08.2012 begonnen wird.



Art und Höhe der Förderung


  • Der Anlagenbetreiber erhält den KWK-Zuschlag nicht nur für den ausgespeisten KWK-Strom, sondern auch für den selbstgenutzten Strom.
  • Die Zuschlagssätze für Strom aus KWK-Anlagen sind nach Leistungsanteilen gestaffelt.
Wärme- und Kältenetze
  • Fördersätze für Wärmenetze sind vom Rohrinnendurchmesser und der Trasssenlänge abhängig.
    Wärme- und Kältespeicher
  • Fördersätze für Speicher sind von der Größe abhängig.
  • Der Zuschlag beträgt maximal 5 Mio. € pro Projekt.



Hinweise


  • Der Betreiber einer KWK-Anlage muss monatlich der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber eine Mitteilung über die eingespeiste KWK-Strommenge geben. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Das BAFA verzichtet ab sofort auf alle Jahresmitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW.
  • Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr beim BAFA eingegangen ist. Geht der Antrag in einem der Folgejahre ein, so wird die Zulassung zum 1. Januar des Eingangsjahres erteilt.



Mehrfachförderung


KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.



Befristung


Das Gesetz ist derzeit bis zum 31.12.2020 befristet.