Mini-KWK-Anlagen
Liste der förderfähigen
KWK-Anlagen
Nach den Richtlinien des
Bundesministeriums für Umwelt Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) zur Förderung von KWK-Anlagen
bis einschließlich 20 kWel vom 17.01.2012
Das BAFA fördert ausschließlich
KWK-Anlagen, die in der Liste der förderfähigen
KWK-Anlagen enthalten sind. Ist die KWK-Anlage zum
Zeitpunkt des Eingangs eines Antrages auf Förderung
nicht auf der veröffentlichten Liste enthalten, wird der
Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Alle hier registrierten KWK-Anlagen werden
serienmäßig hergestellt. Zudem handelt es sich bei
allen Anlagen um keine Eigenbauanlagen und keine
Prototypen.
Nur die folgenden Anspruchsvoraussetzungen
der hier gelisteten Anlagen sind bereits durch die
Hersteller nachgewiesen:
- analoge Einhaltung der Anforderungen der jeweils
gültigen TA-Luft.
- Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für
Kleinstanlagen:
- Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) von
mindestens 15 % für Anlagen kleiner 10kWel.
- Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) von
mindestens 20 % für Anlagen von 10 bis einschließlich
20 kWel.
- ein Gesamtnutzungsgrad von mindestens 85
%.
-
Gefördert werden nur
hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der
EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Eine
Liste der förderfähigen Anlagen bis zu einer
elektrischen Leistung von 2 MW wird auf den Seiten des
BAFA
zum download angeboten.
-
Gefördert werden
Neuanlagen und
Bestandsanlagen
(Erstinbetriebnahme vor dem 01.01.2009,
Inbetriebnahme nach dem 19.07.2012), die nach
aufwändiger Modernisierung (mindestens 25 %) bis
31.12.2020 (wieder) in Dauerbetrieb genommen
werden.
-
Ersatzanlagen werden wie
Neuanlagen eingestuft.
-
KWK-Anlagen bis zu einer
elektrischen Leistung von 10 KW sind in Form
einer Allgemeinverfügung (Typenzulassung) durch
das BAFA zugelassen. Eine Einzelzulassung ist
dann nicht mehr nötig.
Gefördert werden auch Wärme- und
Kältenetze:
-
Ausbau und Neubau von
Wärmenetzen, in denen mind. 50 % Wärme aus
KWK-Anlagen eingespeist wird.
-
Wärmenetze, in denen Wärme aus
erneuerbaren Energien eingespeist wird, können
alternativ oder zusätzlich von der KfW im
Rahmen des Marktanreizprogramms gefördert
werden.
-
Förderfähig sind nur
Wärmenetze, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb
genommen werden.
Gefördert werden auch Wärme- und
Kältespeicher:
-
Speicher müssen eine
Mindeskapazität von 1 m3
aufweisen.
-
Der Förderantrag ist nach
Inbetriebnahme spätestens zum 01. Juli des
Folgejahres einzureichen.
-
Förderfähig sind nur Speicher,
mit deren Neu- oder Ausbau ab dem 01.08.2012
begonnen wird.
Art und Höhe der Förderung
-
Der Anlagenbetreiber erhält den
KWK-Zuschlag nicht nur für den ausgespeisten
KWK-Strom, sondern auch für den selbstgenutzten
Strom.
-
Die Zuschlagssätze für Strom aus
KWK-Anlagen sind nach Leistungsanteilen
gestaffelt.
Wärme- und
Kältenetze
-
Fördersätze für Wärmenetze
sind vom Rohrinnendurchmesser und der
Trasssenlänge abhängig.
Wärme- und
Kältespeicher
-
Fördersätze für Speicher sind
von der Größe abhängig.
-
Der Zuschlag beträgt maximal 5
Mio. € pro Projekt.
Hinweise
-
Der Betreiber einer KWK-Anlage
muss monatlich der zuständigen Stelle und dem
Netzbetreiber eine Mitteilung über die
eingespeiste KWK-Strommenge geben. Zur
Feststellung der eingespeisten Strommenge und der
abgegebenen Nutzwärme hat der Netzbetreiber auf
Kosten des Betreibers der KWK-Anlage
Messeinrichtungen anzubringen, die den
eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen.
-
Das BAFA verzichtet ab sofort auf
alle Jahresmitteilungen für KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung bis 10
kW.
-
Die Zulassung wird rückwirkend
zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben
Kalenderjahr beim BAFA eingegangen ist. Geht der
Antrag in einem der Folgejahre ein, so wird die
Zulassung zum 1. Januar des Eingangsjahres
erteilt.
Mehrfachförderung
KWK-Strom, der nach dem
Erneuerbaren-Energie-Gesetz vergütet wird, fällt nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Befristung
Das Gesetz ist derzeit bis zum 31.12.2020
befristet.